Allgemeine Geschäftsbedingungen – Beratungsleistungen (AGB-B)

1. Einführung

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-B) regeln Fälle, in denen der Kunde Lime Technologies Germany GmbH (Lime Technologies) mit der Durchführung von Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung eines von Lime Technologies bereitgestellten Systems mit zugehörigen Modulen und vollständig oder teilweise integrierten Zusatzservices beauftragt. Beratungsleistungen können beispielsweise die Installation und/oder Einrichtung von Systemen, die Ausführung kundenspezifischer Anpassungen oder die Integration in andere Systeme umfassen (Dienstleistung).

2. Umfang der Dienstleistung

Lime Technologies führt die aus der Auftragsbeschreibung hervorgehenden Dienstleistungen aus. Die Auftragsbeschreibung besteht aus einer Erläuterung des Auftrags, den Lime Technologies ausführen soll (Auftrag), einem Zeitplan mit den Terminen für die Auftragsausführung sowie gegebenenfalls Genehmigungskriterien. Die Auftragsbeschreibung ist durch beide Parteien zu genehmigen und dem Vertrag beizulegen. Sollten die Bedingungen der Auftragsbeschreibung und der vorliegenden AGB-B zueinander im Widerspruch stehen, so haben die vorliegenden AGB-B Vorrang.

Ist keine Auftragsbeschreibung vorhanden, so gelten stattdessen die entsprechenden Angaben im Angebot von Lime Technologies für den Kunden in Bezug auf den Auftrag.

Durch Lime Technologies und den Kunden ist jeweils ein Ansprechpartner zu benennen, der befugt ist, die jeweilige Partei bei allen Fragen im Zusammenhang mit dem Vertrag zu vertreten.

3. Ausführung der Dienstleistung

Die Ausführung der Dienstleistung erfolgt in Zusammenarbeit und in Absprache zwischen den Parteien.

Die Dienstleistung ist durch Lime Technologies mit hierfür geeigneten, qualifizierten und kompetenten Beschäftigten sowie fachgerecht auszuführen.

Lime Technologies ist berechtigt, für die Ausführung der Dienstleistung Subunternehmen zu beauftragen. In diesen Fällen haftet Lime Technologies für die durch Subunternehmen übernommenen Verpflichtungen wie für die eigenen.

Der Kunde verpflichtet sich, die für die Ausführung der Dienstleistung erforderliche Software, Ausstattung und Kommunikationsdienste zugänglich zu machen. Diese sind der Homepage von Lime Technologies zu entnehmen oder werden auf Anfrage von Lime Technologies mitgeteilt.

4. Garantie und Garantieausschluss

Lime Technologies garantiert, dass die Funktionsweise des Ergebnisses der Dienstleistungen (Ergebnis) in erster Linie wie in der Auftragsbeschreibung beschrieben oder im Übrigen wie durch den Kunden angemessen zu erwarten erfolgt. Der Kunde und Lime Technologies sind sich darüber im Klaren, dass das Ergebnis nicht gänzlich frei von Mängeln ist und dass Verbesserungen des Ergebnisses erforderlich sein können.

Entspricht die Funktionsweise des Ergebnisses nicht der oben angegebenen beschränkten Garantie, sind alle festgestellten Probleme oder Mängel des Ergebnisses durch Lime Technologies auf eigene Kosten zu beheben. Gemeldete Mängel des Ergebnisses, die die Funktionen des Ergebnisses erheblich einschränken, sind durch Lime Technologies schnellstmöglich zu beheben. Lime Technologies behält sich jedoch das Recht vor, zu entscheiden, wann und wie Mängel behoben werden sollen sowie wann und wie eine Maßnahme umgesetzt werden soll.

Die vorliegende beschränkte Garantie gilt drei Monate ab der Abnahme des Ergebnisses durch den Kunden. Danach werden eventuelle Fehler oder Mängel gemäß der jeweils geltenden Beratungspreisliste behoben.

5. Akzeptanztest und Abnahme

Haben sich die Parteien auf die Durchführung eines Akzeptanztests und eine formale Abnahme der Dienstleistungen und des Ergebnisses geeinigt, gilt Folgendes:

Dem Kunden ist durch Lime Technologies spätestens zehn (10) Tage vor dem im Zeitplan in der Auftragsbeschreibung angegebenen Bereitstellungstermin die Möglichkeit zu geben, zu prüfen, ob die für die Abnahme des Ergebnisses in der Auftragsbeschreibung angegebenen Kriterien erfüllt sind.

Die Abnahme des Ergebnisses durch den Kunden gilt als erfolgt, wenn: (i) der Kunde festgestellt hat, dass die Kriterien für die Abnahme des Ergebnisses erfüllt sind, und die Abnahme des Ergebnisses somit erfolgt ist, (ii) der Kunde die Abnahme des Ergebnisses ohne maßgebliche Gründe unterlassen hat, (iii) der Kunde vor dem festgelegten Bereitstellungstermin keinen Akzeptanztest durchgeführt hat, obwohl Lime Technologies diesen über die Freigabe des Ergebnisses für den Akzeptanztest informiert hatte, (iv) das Ergebnis die Kriterien für die Abnahme nach Behebung der begründeten Hinweise des Kunden erfüllt, oder (v) der Kunde das Ergebnis in seinem Unternehmen in Betrieb genommen hat.

Haben die Parteien kein Verfahren für den Akzeptanztest gemäß obigen Ausführungen festgelegt, gilt die Abnahme des Ergebnisses als erfolgt, wenn der Kunde das Ergebnis in Betrieb nehmen kann.

6. Verzug

Haben die Parteien in der Auftragsbeschreibung einen Zeitpunkt für die Bereitstellung des Ergebnisses (d. h. den Zeitpunkt, an dem die Abnahme des Ergebnisses erfolgt sein soll) festgelegt und ist eine solche Bereitstellung aus Lime Technologies zuzuschreibenden Gründen nicht erfolgt, hat der Kunde ab der dritten Woche nach dem festgelegten Bereitstellungstermin Anspruch auf Entschädigung. Die Entschädigung beläuft sich auf 0,5 Prozent des gesamten Beratungshonorars für den in Verzug geratenen Auftrag für jede abgelaufene Verzugswoche. Eine Entschädigung erfolgt für höchstens 20 Wochen. Ist die Abnahme des Ergebnisses bei Erreichen der Höchstentschädigung nicht erfolgt, ist der Kunde berechtigt, den Auftrag zu stornieren, und hat Anspruch auf eine dahingehende Preisreduktion des Honorars, soweit das Ergebnis durch den Kunden nicht angemessen genutzt werden kann.

Wurde kein Zeitpunkt für die Bereitstellung des Ergebnisses festgelegt, erfolgt die Bereitstellung innerhalb einer angemessenen Zeit unter Berücksichtigung des Arbeitsvolumens und der Personalstärke von Lime Technologies, besonderer Schwierigkeiten im Auftrag, der eventuellen Mitverantwortung des Kunden sowie sonstiger Umstände, die zu einer Verzögerung führen können.

Vorliegender Artikel 6 begründet die vollständige Regelung der Parteien im Hinblick auf die Konsequenzen bei einem eventuellen Verzug seitens Lime Technologies.

7. Haftung

Lime Technologies haftet unter den unten aufgeführten Ausschlüssen für die Schäden, die Lime Technologies durch Versäumnis verursacht.

Die Haftung von Lime Technologies gemäß AGB ist auf direkte Schäden beschränkt, soweit durch geltende gesetzliche Vorschriften nicht anderweitig vorgegeben, wie in Bezug auf durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursachte Schäden. Sämtliche Rückzahlungen und jeglicher Ersatz für direkte Schäden sowie direkte Verluste und Kosten jedes 12-Monats-Zeitraums übersteigen unter keinen Umständen einen Betrag, der dem Honorar für die für den Kunden in den 6 Monaten vor dem Zeitpunkt der Anspruchserhebung durch den Kunden erbrachten Dienstleistungen entspricht.

Haftet Lime Technologies infolge eines Verstoßes gegen eine Verpflichtung aus den vorliegenden AGB-B für die Zahlung einer Entschädigung an den Kunden, umfasst eine solche Entschädigung unter keinen Umständen Schadenersatz für indirekte Schäden oder Folgeschäden, darunter unter anderem Datenverlust, Produktionsverluste, Umsatz- oder Gewinnverluste sowie Schadenersatzansprüche Dritter. Die Haftung von Lime Technologies ist auf direkte Schäden beschränkt, soweit durch geltende gesetzliche Vorschriften nicht anderweitig vorgegeben, wie in Bezug auf durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursachte Schäden.

Weder Lime Technologies noch der Kunde sind für Verzögerungen oder Unterbrechungen ihrer Verpflichtungen verantwortlich, die durch Ereignisse höherer Gewalt verursacht werden oder sich daraus ergeben, wie z. B. Erdbeben, Unruhen, Streiks und andere Ereignisse, auf die Lime Technologies oder der Kunde in ähnlicher Weise keinen Einfluss haben.

Ist Lime Technologies bei der Ausführung der Dienstleistung in Verzug geraten und ist hierdurch ein Mangel entstanden, ist der Mangel durch Lime Technologies ohne unangemessene Verzögerung, soweit praktisch umsetzbar, zu beseitigen. Ein entsprechender Mangel ist jedoch nicht zu beseitigen, wenn dies zu unangemessenen Kosten oder Unannehmlichkeiten im Verhältnis zur Bedeutung des Mangels für den Kunden führen würde.

Um einen Mangel oder einen Verzug gemäß obigen Ausführungen geltend machen zu können, muss der Kunde seinen Anspruch auf Schadenersatz oder Mängelbeseitigung spätestens drei (3) Monate, nachdem der Kunde die Ursache für den Anspruch festgestellt hat oder festgestellt haben müsste, geltend machen. Danach wird der Mangel gemäß den geltenden Beratungspreisen beseitigt.

8. Rechte

Entwickelt Lime Technologies im Rahmen des Auftrages ein Recht an geistigem Eigentum, so verbleibt das Eigentum an den entsprechenden Rechten an geistigem Eigentum bei Lime Technologies. Gleichwohl erhält der Kunde eine zeitlich unbegrenzte, nicht exklusive, nicht übertragbare und unentgeltliche Lizenz für die Nutzung entsprechender Rechte an geistigem Eigentum in seinem Unternehmen wie im Auftrag vorgesehen.

9. Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum

Werden aufgrund der Nutzung entsprechender Rechte an geistigem Eigentum durch den Kunden wie in Artikel 8 oben aufgeführt Ansprüche gegen den Kunden erhoben, so ist der Kunde durch Lime Technologies schadlos zu halten. Diese Verpflichtung gilt jedoch nur, wenn der Kunde Lime Technologies unverzüglich über die erhobenen Ansprüche in Kenntnis setzt und Lime Technologies das alleinige Recht hat, im Hinblick auf die Verteidigung und einen eventuellen Vergleich Entscheidungen zu treffen.

10. Produkte Dritter

Stellt Lime Technologies im Zusammenhang mit dem Auftrag Produkte unter der Lizenz anderer Anbieter als Lime Technologies bereit, so haben die Lizenzbedingungen des jeweils anderen Anbieters Vorrang vor den vorliegenden AGB-B.

11. Preis und Rechnungsstellung

Soweit im Vertrag nicht anders angegeben, ist die Vergütung durch den Kunden gemäß laufender Rechnung mit Stundensatz und sonstigen vertragsgemäßen Vergütungen zu entrichten.

Neben dem Honorar hat Lime Technologies Anspruch auf Erstattung von Auslagen, Verpflegungsaufwand, Fahrtkosten und Unterkunft.

Lime Technologies ist berechtigt, den Stundensatz und sonstige Vergütungen gemäß den vorliegenden AGB-B höchstens zweimal pro Jahr zu ändern. Das Recht auf Änderung des Honorars gilt jedoch nicht bei bereits begonnenen Aufträgen, bei denen das Honorar gesondert vereinbart wurde. Übersteigt die Änderung des Honorars den Labour Cost Index (LCI) ist der Kunde berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Honoraränderung zu kündigen.

Storniert der Kunde weniger als 3 Tage vorher vorab reservierte Beratungstermine, behält sich Lime Technologies das Recht vor, die tatsächlichen Kosten sowie 50 % der Kosten für die stornierte Beratung zu berechnen.

Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung monatsweise oder nach einem beendeten Auftrag. Zahlungsziel ist in der Regel 30 Tage netto. Gebühren, wie zum Beispiel Rechnungsgebühren, werden gemäß den jeweils von Lime Technologies angewandten Bedingungen berechnet. Die angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer.

Gerät der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, hat Lime Anspruch auf die Erhebung von Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Leitzins der Europäischen Zentralbank.

Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, behält sich Lime Technologies das Recht vor, laufende Arbeiten zu unterbrechen, bis die vollständige Bezahlung ausstehender Rechnungen erfolgt ist. In diesem Fall ist Lime Technologies ebenfalls berechtigt, eine Vergütung gemäß dem vierten Abschnitt des vorliegenden Artikels zu berechnen.

12. Vertragslaufzeit und Kündigung

Der Vertrag gilt bis auf Weiteres ab dem Tag der Unterzeichnung. Jede Partei kann den Vertrag zu einem beliebigen Zeitpunkt während der Laufzeit mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich kündigen.

Lime Technologies kann den Vertrag jedoch nicht während eines laufenden Auftrags kündigen, sofern sich der Kunde nicht in Zahlungsverzug einer fälligen Rechnung befindet oder sich einer anderen Vertragsverletzung schuldig gemacht hat.

Die Parteien können den vorliegenden Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn die jeweils andere Partei zahlungsunfähig ist, Gegenstand eines Insolvenzverfahrens wird oder aus anderen Gründen ihren Verpflichtungen vermutlich nicht nachkommen kann. In diesem Fall sind die Parteien berechtigt, die laufende Erbringung von Dienstleistungen unverzüglich zu beenden.

13. Vertragsparteien und anwendbares Recht

Der vorliegende Vertrag ist nach deutschem Recht auszulegen.

Sämtliche Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Vertrag ergeben, einschließlich aller Ansprüche aus Schadenersatzrecht, sind durch die Parteien durch gütliche Einigung beizulegen. Kann die Streitigkeit nicht durch eine gütliche Einigung beigelegt werden, sind Streitigkeiten endgültig durch ein Schiedsverfahren nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) ohne Beteiligung der ordentlichen Gerichtsbarkeit beizulegen.

Das beschleunigte Verfahren laut Anlage 4 der DIS-Schiedsgerichtsordnung ist anzuwenden, wenn der Streitwert nicht über zehntausend (10.000) Euro liegt. Das Schiedsgericht besteht aus einem Einzelschiedsrichter. Liegt der Streitwert über zehntausend (10.000) Euro, gilt die allgemeine Schiedsgerichtsordnung. Liegt der Streitwert über zehntausend (10.000) Euro, besteht das Schiedsgericht aus einem Einzelschiedsrichter. Dies gilt jedoch nicht bei einem Streitwert von über hunderttausend (100.000) Euro. Liegt der Streitwert über hunderttausend (100.000) Euro, besteht das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern. Der Streitwert umfasst die in der Schiedsklage geltend gemachten Ansprüche und jegliche Widerklage im Rahmen der Klageerwiderung auf die Schiedsklage. Schiedsort ist Köln, Deutschland. Das Schiedsverfahren ist in englischer Sprache zu führen.

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